AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Werner Meyer Motoreninstandsetzungen GmbH & Co. KG

1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für die Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen für Tauschmotoren (Komplett-Motor, Teilkomplett-Motor, Rumpf-Motor), Teil-Motoren, Zylinderköpfe, Motorteile und sonstige Produkte (nachstehend „Vertragsgegenstand“) gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere oder entgegenstehende Bedingungen, z.B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, gelten auch dann nicht, wenn die Werner Meyer Motoreninstandsetzungen GmbH & Co. KG (im Folgenden Auftragnehmer) ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Kauf/Tausch

2.0 Alle vorvertraglichen Auskünfte der Mitarbeiter der Auftragnehmerin sowie die Angaben in den Katalogen, Preislisten und Angeboten erfolgen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend, das heißt, sie binden den Auftragnehmer nicht und stellen lediglich die Aufforderung an den Kunden dar, eine entsprechende Bestellung aufzugeben. Die Bestellung stellt ein verbindliches Angebot des Auftraggebers dar. Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware annimmt. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2.1 Sofern ein generalüberholter Vertragsgegenstand, ggf. gegen Übergabe eines entsprechenden alten Motors, einer Baugruppe oder eines Einzelteils gleicher Type Gegenstand der Lieferung ist, sind dem Auftragnehmer Abweichungen in der Ausführung gestattet, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Vertragsgegenstände des Auftraggebers, die dieser dem Auftragnehmer zum Einbau oder im Wege des Tausches überlässt, dürfen keine Mängel oder sonstigen Fehler aufweisen, die nicht auf Abnutzung zurückzuführen sind. Insbesondere muss der anzuliefernde Vertragsgegenstand frei von geschweißten oder nichtgeschweißten Brüchen und Rissen sein.

2.2 Der im Falle des Tausches eines Vertragsgegenstandes entstehende Entschädigungsanspruch bemisst sich nach der ordnungsgemäßen Bewertung des Auftragnehmers. Entsteht zugunsten des Auftraggebers eine Gutschrift, so ist der Auftragnehmer berechtigt, gegenüber dem Anspruch des Auftraggebers aus der Gutschrift mit einer noch offenen Forderung des Auftragnehmers gegen den Anspruch des Auftraggebers aufzurechnen. Entsprechendes gilt bei der Berechnung des Altteilwertes nach Lieferung des Vertragsgegenstandes, wenn das Altteil nicht zurückgegeben wird. Gibt der Auftraggeber das Altteil nicht innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung des Vertragsgegenstandes an den Auftragnehmer zurück, so wird die bereits an den Auftraggeber übersandte Rechnung über den Altteilwert fällig. Der Auftragnehmer muss sich nicht zunächst auf den Herausgabeanspruch verweisen lassen.

3. Rücknahme

Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Vertragsgegenstände werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Rücksendungen haben franko zu erfolgen. Gutschrift erfolgt erst nach Eingang der Ware unter Abzug der der Auftragnehmerin für Prüfung, Aufarbeitung und Wiedereinlagerung entstehenden Kosten. Bei nicht wiederverkaufsfähiger Beschaffenheit kann Gutschrift nur zum handelsüblichen Altmaterialwert erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegenüber dem Anspruch des Auftraggebers aus der Gutschrift mit einer noch offenen Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aufzurechnen.

4. Aufträge für Instandsetzungen/Reparaturen (Werkverträge)

4.0 Der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen für den Vertragsgegenstand ist vom Auftraggeber festzulegen. Sofern dies nicht möglich ist, legt der Auftragnehmer den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. In einem Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben werden die vereinbarten bzw. mit dem Auftragnehmer abgestimmten zu erbringenden Leistungen bezeichnet. Stellt sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar, heraus, dass die Instandsetzung wegen der Mängel des Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Soweit sich während der Bearbeitung, aber bei Auftragsannahme nicht erkennbar, herausstellt, dass die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen, um eine definitive Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten, einschließlich eines angemessenen Gewinns.

4.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen, Zeichnungen, Mustern usw. sowie aus Angaben des Auftraggebers ergeben, soweit ihm nicht zuzumuten ist, diese zu erkennen.

5. Preise und Zahlungen

5.0 Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Sitz des Auftragnehmers. Es gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preislisten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht zwischen den Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

5.1 Die jeweiligen Preise gelten ausschließlich Porto, Fracht und Verpackung.

5.2 Im kaufmännischen Bereich gelten die Preise netto, außer die Mehrwert-/ Umsatzsteuer ist gesondert ausgewiesen. Im nichtkaufmännischen Bereich wird der Preis einschließlich gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer angegeben.

5.3 Nachfolgende Zahlungsarten werden gemäß Vereinbarung angeboten:

  • Bar/EC (Bei Abholung)
  • Vorkasse
  • auf Rechnung
  • im Wege des SEPA-Lastschriftverfahren durch Erteilung eines SEPA-Firmenlastschriftmandats (falls der Auftraggeber Unternehmer ist) bzw. eines SEPA-Basislastschriftmandats (falls der Auftraggeber Verbraucher ist); im Falle eines SEPA-Firmenlastschrift-Mandats vereinbaren die Parteien, dass die für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen hat. Der Auftraggeber sichert zu, für Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.

5.4 Zahlungen auf Rechnung sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zu leisten. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung - zahlungshalber - entgegen genommen, vorbehaltlich rechtzeitiger ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen werden weiter berechnet. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer ohne vorherige Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 247 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB zu verlangen, vorausgesetzt bei dem Auftraggeber handelt es sich nicht um einen Verbraucher. Im Übrigen ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 247 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.5 Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.6 Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden, um die Vorfinanzierung des Auftragnehmers zu gewährleisten.

6. Fertigstellung/Lieferzeit

6.0 Es gilt, sofern verbindlich vereinbart, die jeweils angegebene Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit.

6.1 Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder in Betriebs-störungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder Subunternehmern, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Schadensersatzverpflichtung des Auftragnehmers. Er unterrichtet den Auftraggeber jedoch unverzüglich.

6.2 Die Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit verlängert sich ggf. um die Zeit, die der Auftraggeber mit der Anlieferung von ihm beizustellender notwendiger Teile in Rückstand ist. Der Auftragnehmer ist dabei berechtigt, den Vertrag nach fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen. Im Fall der dadurch Kündigung ist der Auftragnehmer berechtigt, den Ersatz des Schadens zu verlangen, den er erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. Es wird vermutet, dass der Schaden 5 Prozent der Vergütung beträgt.

7. Lieferung

7.0 Der Auftraggeber ist zur Annahme der Kaufsache bzw. zur Abnahme des Werks verpflichtet.

7.1 Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, und zwar ab Betrieb des Auftragnehmers, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Für Leistungen gilt Entsprechendes.

7.2 Voraussetzung für die Lieferung von neuen und/oder generalüberholten Austauschteilen ist die vorherige oder gleichzeitige Anlieferung gleichartiger und reparaturfähiger Altteile. Die Altteile müssen dabei so beschaffen sein, dass sie unseren Altteiletauschbedingungen entsprechen, zumindest aber keine außergewöhnlichen Verschleiß- oder Rosterscheinungen aufweisen, in den Hauptbestandteilen frei von Bruch- und Rissschäden, sowie komplett und nicht zerlegt angeliefert werden.

7.3 Liegt dem Auftragnehmer ein Altteil bei Lieferung des Tauschteils nicht vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Altteilwert zu berechnen. Die Altteilrechnung wird gutgeschrieben bei Übergabe eines Altteils, sofern sich das Altteil im Zustand der unter 7.2 genannten Bedingungen befindet. Entspricht das Altteil nicht diesen Bedingungen, erfolgt keine oder nur eine teilweise Gutschrift der Altteilrechnung. Wird das Altteil nicht innerhalb von 12 Monaten nach deren Berechnung an den Auftragnehmer übersandt, erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Gutschrift der Altteilrechnung. Der Nachweis der fristgerechten Rücklieferung ist vom Auftraggeber zu erbringen. Die Kosten für den Versand des Altteils sind vom Auftraggeber zu tragen.

7.4 Konstruktions- und/oder Formänderungen, Abweichungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Auftragsnehmers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

8. Eigentumsvorbehalt

8.0 Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (bereits) entstandenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr gilt des Weiteren, dass die Eigentumsvorbehaltssicherung sich auf den jeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Kontokorrentvereinbarung besteht. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den kausalen Saldo, sobald der Auftraggeber in Insolvenz fällt.

8.1 Sofern der Auftraggeber Händler ist, ist er zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen schon jetzt an den Auftragnehmer ab; zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies der Fall ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welche Abnehmer dem Auftragnehmer Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, diese gegenüber den Abnehmern unmittelbar geltend zu machen.

9. Sachmangelhaftung beim Kauf von neuen und generalüberholten Austauschteilen durch Auftragnehmer

9.0 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und die Verwendung einwandfreien, funktionstüchtigen Materials. Die Sachmangelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Abnahme des Gegenstandes. Nimmt der Auftraggeber die Sache in Kenntnis eines Sachmangels ab, stehen ihm die Sachmangelansprüche in unten beschriebenem Umfang nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

9.1 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378, 381 Abs. 2 HGB unberührt.

9.2 Im Fall der Sachmangelhaftung ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, Mangelbeseitigung auf eigene Kosten durchzuführen. Er ist auch berechtigt, eine Ersatzlieferung zu tätigen. Ist der Auftragnehmer nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die durchzuführende Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu begehren.

9.3 Mangelbeseitigungsansprüche hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Der Auftragnehmer anerkennt Mangelbeseitigungsarbeiten, die Dritte ausführen, nur dann, wenn er im Vorhinein hiermit ausdrücklich einverstanden ist oder wenn der Auftragnehmer mit der Durchführung der Sachmangelbeseitigung in Verzug geraten ist. Die Kosten für den Aus- und Einbau der Austauschteile im Rahmen der Mängelbeseitigung richten sich nach DAT Arbeitswerte Vorgaben für ein Serienfahrzeug.

9.4 Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Umfang. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf eine darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht Gegenstand der Sachmangelhaftung des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesondere wird ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Haltbarkeitsgarantie übernommen.

9.5 Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ergibt sich aus der Regelung gemäß Ziff. 12.

9.6 Wenn ein Mangel auf fehlerhafter Montage- oder fehlerhafter Einbauanleitung beruht, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Sachmangelhaftung nur, wenn Montage oder Einbau aufgrund der Anleitung des Auftragnehmers fachkundig und fachgerecht erfolgte. Die Fachkundigkeit und Fachgerechtigkeit der Montage bzw. des Einbaus nach der Anleitung des Auftragnehmers muss der Auftraggeber beweisen.

10. Sachmangelhaftung bei Kauf/Tausch gebrauchter Gegenstände

10.0 Sachmangelansprüche des Käufers verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Für die Mangelbeseitigungsabwicklung gilt das Gleiche wie unter Ziffer 9.3

11. Sachmangelhaftung bei Instandsetzungen/Reparaturen (Werkverträge)

11.0 Für die Sachmangelhaftung auf neue und generalüberholte Austauschteile beim Einbau durch den Auftragnehmer gilt das Gleiche wie unter Ziffer 9.

11.1 Für die Sachmangelhaftung auf gebrauchte Gegenstände beim Einbau durch den Auftrag-nehmer gilt das Gleiche wie unter Ziffer 10.

12. Sonstige Haftung

12.0 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche nicht an dem Vertragsgegenstand unmittelbar entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Folgeschäden (z.B. Leihwagen oder Abschleppkosten) oder entgangenen Gewinn.

12.1 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung der Ziffer 12.0 gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, auf Arglist, auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, auf Personenschäden oder auf einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder Gesundheit des Auftragnehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Darüber hinaus ist die Haftung auf Schadenersatz des Auftragnehmers auf vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht in Folge einfacher Fahrlässigkeit verletzt hat. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

12.2 Eine Haftung gemäß § 1 Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12.3 Die Ziffern 12.0 und 12.1 gelten nicht, soweit Personenschäden entstanden sind. Eine Haftung für Personenschäden, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleibt unberührt.

13. Gerichtsstand–Erfüllungsort

13.0 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.

13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

13.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist abbedungen.